UN-Behindertenrechtskonvention

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) und somit auch die Inklusion in allen gesellschaftlichen Bereichen ist seit dem 26. März 2009 in Deutschland beschlossenes Bundesrecht. Sie ist in fünfzig verschiedene Artikel eingeteilt; die Grundsätze des Übereinkommens (engl.: Convention of the United Nations on the rights of persons with disabilities) bilden laut Artikel 3 „Allgemeine Grundsätze“ der UN-Behindertenrechtskonvention:

a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;

b) die Nichtdiskriminierung;

c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;

d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;

e) die Chancengleichheit;          

f) die Zugänglichkeit;

g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;

h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

(Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2011, S. 10 f.)

 

Die Grundpfeiler der UN-Behindertenrechtskonvention stellen demnach Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Teilhabe dar.