Artikel 24 - Bildung

(1) Die Ver­tragsstaaten anerken­nen das Recht von Men­schen mit Behin­derun­gen auf Bil­dung. Um dieses Recht ohne Diskri­m­inierung und auf der Grund­lage der Chan­cen­gle­ich­heit zu ver­wirk­lichen, gewährleis­ten die Ver­tragsstaaten ein inte­gra­tives Bil­dungssys­tem auf allen Ebe­nen und lebenslanges Ler­nen mit dem Ziel,

(a) die men­schlichen Möglichkeiten sowie das Bewusst­sein der Würde und das Selb­st­wert­ge­fühl des Men­schen voll zur Ent­fal­tung zu brin­gen und die Achtung vor den Men­schen­rechten, den Grund­frei­heiten und der men­schlichen Vielfalt zu stärken;

(b) Men­schen mit Behin­derun­gen ihre Per­sön­lichkeit, ihre Begabun­gen und ihre Kreativ­ität sowie ihre geisti­gen und kör­per­lichen Fähigkeiten voll zur Ent­fal­tung brin­gen zu lassen;

(c) Men­schen mit Behin­derun­gen zur wirk­lichen Teil­habe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2) Bei der Ver­wirk­lichung dieses Rechts stellen die Ver­tragsstaaten sicher, dass

(a) Men­schen mit Behin­derun­gen nicht auf­grund von Behin­derung vom all­ge­meinen Bil­dungssys­tem aus­geschlossen wer­den und dass Kinder mit Behin­derun­gen nicht auf­grund von Behin­derung vom unent­geltlichen und oblig­a­torischen Grund­schu­lun­ter­richt oder vom Besuch weit­er­führen­der Schulen aus­geschlossen werden;

(b) Men­schen mit Behin­derun­gen gle­ich­berechtigt mit anderen in der Gemein­schaft, in der sie leben, Zugang zu einem inte­gra­tiven, hochw­er­ti­gen und unent­geltlichen Unter­richt an Grund­schulen und weit­er­führen­den Schulen haben;

(c) angemessene Vorkehrun­gen für die Bedürfnisse des Einzel­nen getrof­fen werden;

(d) Men­schen mit Behin­derun­gen inner­halb des all­ge­meinen Bil­dungssys­tems die notwendige Unter­stützung geleis­tet wird, um ihre erfol­gre­iche Bil­dung zu erleichtern;

(e) in Übere­in­stim­mung mit dem Ziel der voll­ständi­gen Inte­gra­tion wirk­same indi­vidu­ell angepasste Unter­stützungs­maß­nah­men in einem Umfeld, das die best­mögliche schulis­che und soziale Entwick­lung ges­tat­tet, ange­boten werden.

(3) Die Ver­tragsstaaten ermöglichen Men­schen mit Behin­derun­gen, leben­sprak­tis­che Fer­tigkeiten und soziale Kom­pe­ten­zen zu erwer­ben, um ihre volle und gle­ich­berechtigte Teil­habe an der Bil­dung und als Mit­glieder der Gemein­schaft zu erle­ichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Ver­tragsstaaten geeignete Maß­nah­men; unter anderem

(a) erle­ichtern sie das Erler­nen von Brailleschrift, alte rna­tiver Schrift, ergänzen­den und alter­na­tiven For­men, Mit­teln und For­maten der Kom­mu­nika­tion, den Erwerb von Ori­en­tierungs– und Mobil­itäts­fer­tigkeiten sowie die Unter­stützung durch andere Men­schen mit Behin­derun­gen und das Mentoring;

(b) erle­ichtern sie das Erler­nen der Gebär­den­sprache und die Förderung der sprach­lichen Iden­tität der Gehörlosen;

(c) stellen sie sicher, dass blinden, gehör­losen oder taub­blinden Men­schen, ins­beson­dere Kindern, Bil­dung in den Sprachen und Kom­mu­nika­tions­for­men und mit den Kom­mu­nika­tion­s­mit­teln, die für den Einzel­nen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld ver­mit­telt wird, das die best­mögliche schulis­che und soziale Entwick­lung gestattet.

(4) Um zur Ver­wirk­lichung dieses Rechts beizu­tra­gen, tre­f­fen die Ver­tragsstaaten geeignete Maß­nah­men zur Ein­stel­lung von Lehrkräften, ein­schließlich solcher mit Behin­derun­gen, die in Gebär­den­sprache oder Brailleschrift aus­ge­bildet sind, und zur Schu­lung von Fachkräften sowie Mitar­beit­ern und Mitar­bei­t­erin­nen auf allen Ebe­nen des Bil­dungswe­sens. Diese Schu­lung schließt die Schär­fung des Bewusst­seins für Behin­derun­gen und die Ver­wen­dung geeigneter ergänzen­der und alter­na­tiver For­men, Mit­tel und For­mate der Kom­mu­nika­tion sowie päd­a­gogis­che Ver­fahren und Mate­ri­alien zur Unter­stützung von Men­schen mit Behin­derun­gen ein.

(5) Die Ver­tragsstaaten stellen sicher, dass Men­schen mit Behin­derun­gen ohne Diskri­m­inierung und gle­ich­berechtigt mit anderen Zugang zu all­ge­meiner Hochschul­bil­dung, Beruf­saus­bil­dung, Erwach­se­nen­bil­dung und lebenslangem Ler­nen haben. Zu diesem Zweck stellen die Ver­tragsstaaten sicher, dass für Men­schen mit Behin­derun­gen angemessene Vorkehrun­gen getrof­fen werden.